Alleinstehenden Asylsuchenden dürfen nicht länger die Sozialleistungen pauschal um zehn Prozent gekürzt werden, weil sie in einem Flüchtlingsheim leben. Es sei nicht erkennbar, dass dort tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt würden oder werden könnten, urteilte das Bundesverfassungsgericht.
Die zum 01. September 2019 eingeführte “Sonderbedarfsstufe” verstoße gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Az. 1 BvL 3/21).
Laut dem Bundesverfassungsgericht bekommen nun alle Betroffenen, deren Bescheide für diese Zeit noch nicht bestandskräftig sind, rückwirkend ab September 2019 mehr Geld. Das ist dann der Fall, wenn jemand Widerspruch eingelegt oder geklagt hat. In allen anderen Fällen ist die Entscheidung für die künftigen Leistungen zu berücksichtigen.
Das Verfahren angestoßen hatte die “Gesellschaft für Freiheitsrechte” (GFF). Um die Regelung in Karlsruhe überprüfen zu lassen, hatte sie eine Mustervorlage erarbeitet, von der eine Richterin am Sozialgericht Düsseldorf Gebrauch gemacht hatte. Dort klagt der Mann aus Sri Lanka auf höhere Leistungen für mehrere Monate 2019 und 2020.
Aktuell bekommen Menschen in einer Sammelunterkunft 330 Euro im Monat. Anderen alleinstehenden Asylbewerbern stehen 367 Euro zu.
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