Bundespolizist wegen “Likes” in sozialen Netzwerken Einstellung versagt

Ein potenzieller Beamter wird auf seine “charakterlich Eignung” für seinen Beruf in Deutschland überprüft. Damit sind Toleranz und Neutralität gemeint, um den Dienstpflichten ohne Ansehen der Person nachgehen zu können.

Selbstverständlich hat ein Beamter sich dem Grundgesetz zu verpflichten. Der Dienstherr (Staat) definiert dieses Vorgehen. Speziell sind es die konkret handelnden Dienstvorgesetzten, die die Haltung und Gesinnung des zukünftigen Beamten prüfen.

Weil ein angehender Bundespolizist homophobe Karikaturen in sozialen Netzwerken mit einem “Gefällt-mir-Button” (“Like“) versehen hat, wurde seine im März dieses Jahres zugesagte Einstellung in den Polizeidienst für September 2021 zurückgenommen.

Das mit diesem Fall betraute Verwaltungsgericht Aachen entschied die Korrektheit der nachträglichen Rücknahme (AZ.: 1 L 480/21).

Der Bundespolizei fielen im Anschluss an die Einstellungszusage “zweifelhafte Aktivitäten” in sozialen Netzwerken auf. Etwa versah der Bewerber für den Dienst bei der Bundespolizei eine Abbildung, die einen Mann darstellt, der sich mit einer Regenbogenfahne das Gesäß abwischt, mit einem “Like”.

Fatal für dessen Beamtenkarriere, denn die Bundespolizei “spioniert” ihren Bewerbern in den virtuellen Welten (z. B. Facebook) nach. Damit hat der Bewerber offenbar nicht gerechnet.

Somit entging der einstellenden Behörde auch nicht der Bescheid über ein gegen den Polizeibewerber verhängtes Fahrverbot. Diesen stellte er weiterhin online. Der Bewerber kommentierte sein Fahrverbot mit einem „Mittelfinger-Emoji“.

Der Dienst eines Bundespolizisten ist im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen, Weltanschauungen und sexueller Orientierungen gekennzeichnet. Das Verhalten des Bewerbers im Internet lässt erhebliche Zweifel an der kritischen Distanz des Bundespolizei-Bewerbers erkennen.

Gegen den Beschluss kann der Bewerber Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Die Beschwerde würde dann dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster vorgelegt.


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