Wenn es um geheime Spionageoperationen des Bundesnachrichtendienstes (BND) geht, so gibt sich die Bundesregierung stets wortkarg – selbst 30 Jahre nach der Geheimoperation.
Die Bundestagsfraktion der LINKEN wollte von der Bundesregierung Informationen zur BND-Aktion mit dem Tarnnamen „Pamir“ haben. Die Abgeordneten der LINKEN bezogen sich dabei auf einen Medienbericht, nach dem der BND in den 1980er- und 1990er-Jahren mit oder in Ergänzung zum US-Auslandsgeheimdienst CIA operativ in der Volksrepublik China tätig gewesen sein soll. Demnach sei dort in Kooperation mit einem chinesischen Geheimdienst eine Abhörstation zur Überwachung russischer Atomtestanlagen in der westchinesischen Provinz Xinjiang unterhalten worden. Die LINKE wollte unter anderem wissen, ob aktuell Kooperationsabkommen des BND mit chinesischen Geheimdiensten bestehen, ob der BND eine Residentur in China unterhält, was das Aufklärungsziel der Operation „Pamir“ war und wo und wann sie genau durchgeführt wurde.
Zu den Fragen vermochte die Bundesregierung allerdings wenig sagen. Denn nach Regierungsangaben betreffen die meisten Fragen solche Informationen, die „in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren“. Die Bundesregierung sei daher nach „sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen“ zur Auffassung gelangt, dass die Fragen nicht beantwortet werden könnten. Eine Offenlegung dieser Informationen und Auskünfte bärge die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die „unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit dem ausländischen Partner“ besonders schutzwürdig seien. Eine öffentliche Bekanntgabe hätte „erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten“, heißt es in der Antwort.
Eine Einstufung der Operation „Pamir“ als Verschlusssache (VS) und Hinterlegung der Informationen in der Geheimschutzstelle des Bundestages würde ihre erhebliche Brisanz mit Blick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend berücksichtigen, heißt es weiter. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, könne dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre. Die erbetenen Informationen berührten derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiege, sodass das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung „ausnahmsweise“ zurückstehen müsse. Der Umstand, dass die Antwort nicht gegeben werden könne, sei weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten. Die Antwort auf die Frage, wie das Tian’anmen-Massaker 1989 durch den BND analytisch eingestuft wurde, liegt als „Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch“ beim Parlamentssekretariat des Bundestages vor und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
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