EILMELDUNG “Cum-Ex-Geschäfte” erfüllen Straftatbestand der Steuerhinterziehung – Bundesgerichtshof urteilt

Der Bundesgerichtshof urteilt heute die Strafbarkeit von so genannten „Cum-Ex-Geschäften“. Damit sind die im Rahmen des Cum-Ex-Steuerskandal entstandenen Steuervorteile in Milliardenhöhe strafbar im Sinne der Steuerhinterziehung. Die Verurteilung zweier britischer Börsenhändler wurde bestätigt. Darüber hinaus hat die Hamburger Warburg Bank einen dreistelligen Millionenbetrag an den Fiskus zu entrichten.

Kreditinstitute und Investoren sowie Aktienhändler betrogen in den vergangenen Jahren die Staat um Steuereinnahmen in Milliardenhöhe. Technisch schoben die „versierten Finanzjongleure“ Wertpapiere (konkret Aktien) mit und ohne Dividendenanspruch hin und her. Dividenden mit („cum“) und solche ohne („ex“) Anspruch wurden um den so genannten „Stichtag“ in dem Sinne transferiert, dass sich die an den Geschäften Beteiligten die regulär entstehende Kapitalertragsteuer erstatten ließen ohne dass diese tatsächlich von den börsengeschäftlichen Akteuren entrichtet wurden.

Der Bundesgerichtshof stellte mit dem heutigen Urteil nicht nur das eindeutig genutzte Steuerschlupfloch, sondern ebenso den Straftatbestand der Steuerhinterziehung sowie der damit verbundenen Beihilfe zur Hinterziehung fest.


Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, unterstützen Sie bitte das Projekt BLAULICHTBLOG mit einer Spende. Per paypal (Kreditkarte) oder mit einer Überweisung auf
DE60 2905 0101 0082 9837 19 (BIC: SBREDE22XXX), Empfänger: BREPRESS UG,
Verw.-Zweck: Spende Blaulichtblog. Vielen Dank!

Kommentar hinterlassen zu "EILMELDUNG “Cum-Ex-Geschäfte” erfüllen Straftatbestand der Steuerhinterziehung – Bundesgerichtshof urteilt"

Hinterlasse einen Kommentar