Das Bürgergeld-Gesetz der Bundesregierung, das der Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hat, ist durch den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in einigen Punkten geändert worden.
Die nun vorliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses sieht unter anderem folgende Änderungen beim Bürgergeld vor: Die sechsmonatige, weitgehend sanktionsfreie Vertrauenszeit zu Beginn des Bürgergeld-Bezugs fällt weg. Statt nur um zehn Prozent sollen die Regelleistungen von Beginn an in Stufen um bis zu 30 Prozent gekürzt werden können. Die bisherige Karenzzeit von zwei Jahren wird auf ein Jahr verkürzt. In dieser Zeit soll die Angemessenheit der Wohnung und des Vermögens nicht geprüft werden. Das Schonvermögen bleibt künftig nur noch bis zu 40.000 Euro (statt 60.000 Euro) vor Anrechnung geschützt. Alle weiteren Haushaltsmitglieder dürfen mit 15.000 Euro nur noch halb so viel behalten wie ursprünglich geplant.
Die Anrufung des Vermittlungsausschusses war nötig geworden, nachdem das zustimmungspflichtige Gesetz am Widerstand der unionsgeführten Bundesländer im Bundesrat gescheitert war.
Letztlich bedeutet es sinngemäß immer noch, dass eine Familie mit zwei Kindern etwa 3.000 Euro im Monat netto erhält. Sollte der Kompromiss geschlossen werden, entfällt das bisherige Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Der neue Begriff lautet dann “Bürgergeld” und stellt praktisch den ersten Schritt zur Einführung eines “Bedingungslosen Grundeinkommens” dar.
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