Kündigung bei Impftäuschung

Ab Dezember gilt die Regel, wer beim Impfnachweis täuscht, der macht sich nicht nur strafbar, sondern steht vor veritablen Existenzproblemen. Der Paragraf 279 des Strafgesetzbuches wurde verschärft. Gleichzeitig wird gegen das Impfschutzgesetz verstoßen.

Seit dem 24. November 2021 verlieren Arbeitnehmer ihre Beschäftigung, wenn sie gefälschte Impfdokumente oder Covid-19-Antigentests vorlegen. Dann ist das Einkommen weg und zudem erfolgt eine Sperre beim Arbeitslosengeld I (ALG I).

Vielen Arbeitnehmern ist unbekannt, dass bereits der Verdacht für eine Kündigung ausreicht. Das ist etwa der Fall, wenn sich Beschäftigte als “Impfgegner” titulierten. Der Arbeitgeber muss den vermeintlichen Verstoß nicht vollständig nachweisen. Der Sachverhalt wird sodann in einer Kündigungsschutzklage aufgeklärt. So konnte die fristlose Kündigung ausgeräumt werden und eine Sperre beim ALG I bewirkt werden. Entscheidend ist immer der Einzelfall.


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