Ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 16.12.2020, Az. 9 U 238/19) schlägt im Vereinswesen hohe Wellen. Gegenstand der Entscheidung war der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, dessen Parteizugehörigkeit nicht mit den Grundsätzen des Vereins vereinbar schienen. In einem ersten Verfahren unterlag der Verein dem vermeintlich politisch dem rechten Spektrum zuzuordnenden Mitglied.
Um dennoch erfolgreich bei Gericht zu sein, änderte der Verein schlichtweg seine Satzung. In den neu geschaffenen Paragrafen heißt es nun: „Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen“. Auf dieser Grundlage schloss der Verein das entsprechende Mitglied aus.
Die Pressemitteilung des OLG und die veröffentlichten medialen Berichterstattungen verschweigen, wie das Mitglied konkret den Vereinsfrieden gestört haben soll. Provokant könnte man meinen, hier gilt der Nasenfaktor und der Verein wollte ein unliebsames Mitglied loswerden. Schon Cicero und das Neue Testament wussten „Wer nicht für uns ist, ist gegen uns“.
Gerade die russische, aber besonders die Ordnung der DDR hat sich die Worte Ciceros zu Eigen gemacht. Das OLG in Schleswig-Holstein ebnet dem sozialistischen Paradigma Tür und Tor. Anders formuliert bedeutet das Urteil: Passt einem Verein die persönliche Meinung eines Mitgliedes nicht, so wird er aus dem Verein liquidiert. Notfalls mithilfe eines dafür extra geschaffenen Passus in der Vereinssatzung.
Leichterdings lassen sich so gefühlt unliebsame Vereinsmitglieder über das Mittel der üblen Nachrede oder der Verleumdung rasch in eine „schmutzige Ecke“ argumentieren. Der so Betroffene kann sich diesem nur schwer erwehren. Gleichwohl zählt in Deutschland der Grundsatz der geheimen Wahl.
In Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz heißt es, „jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten […]“. Dieser Verfassungsgrundsatz erstreckt sich insbesondere auf die politische Meinungsäußerung.
Die sich bereits jetzt für die Zeit nach der im Herbst 2021 stattfindenden Bundestagswahl abzeichnende linksradikale Ökodiktatur wirf mit diesem Urteil ihre Schatten voraus. Heute wirkt der Spruch der Aufklärung aktueller denn je. Sapere aude, habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!
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