Verkehrskontrolle: Dürfen die Polizei oder der Zoll den PKW durchsuchen?

In einer Verkehrskontrolle möchte die Polizei eine Durchsuchung des PKW durchführen. Verkehrsteilnehmer fragen sich, ob die Polizei dazu befugt ist?

 Die Frage, ob die Polizei das Auto inspizieren darf, ist rechtlich klar geregelt. Entscheidend ist, ob es sich um die Polizei oder den Zoll handelt, der die Durchsuchung begehrt.

Handelt es sich um die Polizei, gilt gemäß § 36 der Straßenverkehrsordnung (StVO), dass Polizeibeamte jederzeit Autofahrer anhalten dürfen, um eine Verkehrskontrolle durchzuführen. Verkehrsteilnehmer sind dazu verpflichtet, den Anweisungen der Polizei zu folgen.

Folgende Hintergründe sollten bekannt sein:

  • Einen konkreten Anlass dafür, dass Sie angehalten werden, muss es nicht geben. Die Polizei muss sich nicht rechtfertigen.
  • Eine Identitätsfeststellung von Fahrer und Mitfahrern ist zulässig. Auch eine Kontrolle der generellen Sicherheitsvorschriften, wie das Vorhandensein eines Verbandskastens oder des richtigen Reifendruckes ist erlaubt.
  • Die Durchsuchung des Wagens ist in dem Paragraphen jedoch nicht rechtlich festgelegt. Folglich ist es der Polizei nicht ohne konkreten Anlass erlaubt, den PKW vollständig zu durchsuchen.
  • Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt: Gibt es einen Verdacht in Bezug auf ein Strafvergehen oder einen konkreten Hinweis auf eine Straftat, dann kann eine Durchsuchungsanordnung erlassen werden, z. B. Geruch von Marihuana.
  • Will die Polizei den Wagen durchsuchen, so ist nach einem Durchsuchungsbeschluss zu fragen. In diesem Falle ist die Polizei verpflichtet, eine Auskunft zu geben.

Der Zoll hingegen ist die Durchsuchung durch den Zoll erlaubt. Dabei gelten die folgenden Regelungen:

  • Grundlegend richten sich die Befugnisse, die die Zollbeamten haben, nach dem Zollverwaltungsgesetz (kurz: ZollVG).
  • Gemäß § 10 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes ist es Zollbeamten erlaubt, Personen und Beförderungsmittel anzuhalten. Diese Regelungen beziehen sich nur auf den grenznahen Raum.
  • Grundsätzlich beschränkt sich der grenznahe Bereich auf eine Distanz von 30 Kilometern hinter einer Landesgrenze oder 50 Kilometern hinter einer Seegrenze.
  • Ebenso wie bei der Polizei braucht der Zoll keinen Grund dafür, einen PKW anzuhalten und Fahrer und Insassen zu untersuchen. Ähnlich wie bei der Polizei ist es den Beamten aber keinesfalls grundlos erlaubt, den PKW zu durchsuchen.
  • § 10 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes legt fest, dass ein begründeter Verdacht darauf bestehen muss, dass Waren mitgeführt werden, die in den Überwachungsbereich des Zolls fallen.  

Wie verhält man sich grundsätzlich bei einer Verkehrskontrolle (Polizei oder Zoll)?

  • Die Unrechtmäßigkeit der Verkehrskontrolle sollte geäußert werden.
  • Eine tatsächliche Durchsuchung kann im Nachhinein gerichtlich überprüft werden.
  • Sich ruhig bei der Verkehrskontrolle verhalten. Ist kein Fehler begangen worden, so besteht kein Grund, nervös zu sein.
  • Ein begangener Verkehrsverstoß muss nicht gleich zugegeben werden. Ausweisen und Angaben zur Person müssen geäußert werden, nicht aber zu dem vorgeworfenen Delikt.
  • Drogen- und Alkoholtests sind nicht grundlegend verpflichtend. Wird der Test verweigert, so kann die Polizei die Mitnahme auf das Polizeirevier veranlassen, um eine Blutkontrolle durchzuführen.
  • Die Polizei darf das Verlassen des PKW veranlassen. Für das Öffnen des Kofferraums ist hingegen ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich.

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