In diesen merkwürdigen, und teilweise von Panik getragenen Corona-Zeiten denken viele Menschen über das Leben und auch darüber nach, wie sie ein solches durch Schutzmaßnahmen verlängern können. Es geht aber auch um die Frage, was passiert nach einem eigen Tod? Vorsorge ist stets auch im Sinne der Nachkommen wichtig! Aber es gibt einige Dinge, die man wissen sollte, denn
viele wissen nicht
- dass sich am 15.08.2015 mit der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) auch erhebliche rechtliche Veränderungen für deutsche “Testamente” ergeben haben.
- dass ein maschinengeschriebenes Testament nicht gültig ist: Ein Testament ist eigenhändig aufzusetzen, mit vollem Zu- und Nachnamen zu unterschreiben und mit dem entsprechenden Datum zu versehen (siehe Video, unten).
- dass ein Pflichtteilsanspruch nur innerhalb von drei Jahren nach dem Todesfall geltend gemacht werden kann.
- dass Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt sind.
- dass Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht haben und nur dann etwas erben, wenn sie testamentarisch begünstigt wurden. Ansonsten sind sie nicht “abgesichert”.
- dass Pflegeleistungen auch nach dem neuen Erbrecht nur von Abkömmlingen (Kinder, Enkel etc.) geltend gemacht werden können (§ 2057 a BGB).
- dass selbst die Annahme (Nichtausschlagung) einer Erbschaft unter Umständen angefochten werden kann. Die Auseinandersetzung mit dem Nachlassgericht oder diversen Gläubigern ist dennoch “anstrengend”.
- dass Testamente angefochten werden können, wenn sie nachweislich nicht den Willen des Erblassers darstellen.
- dass der Testamentsvollstrecker niemals von zwei Personen gemeinsam, zum Beispiel einem Ehepaar, (vertraglich) eingesetzt werden kann (§ 2278 Abs. 2 BGB), sondern immer nur vom Erblasser für dessen Nachlass, wobei dieser auch mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen kann oder einem Dritten das Recht einräumen kann, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
- dass nicht einmal 20 % der deutschen Bevölkerung über ein Testament verfügt.
- dass, wenn Erben nicht bestimmt wurden und auch nicht auffindbar sind, das Bundesland erbt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB), also zum Beispiel das Land Berlin (“arm aber sexy”). Das wollen Sie doch bestimmt nicht, oder?
Lassen Sie sich deshalb beraten. Das erspart später viel Ärger unter den Erben.
Ein Gastbeitrag von Markus Roscher-Meinel. Er ist Fachanwalt für Erbrecht und Strafrecht.
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